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   OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 18 U 35/10   

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https://dejure.org/2011,11821
OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 18 U 35/10 (https://dejure.org/2011,11821)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.06.2011 - 18 U 35/10 (https://dejure.org/2011,11821)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 18 U 35/10 (https://dejure.org/2011,11821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 513 ZPO, § 546 ZPO, § 2 Nr 8 VOB/B, § 2 Nr 6 VOB/B, § 2 Nr 5 VOB/B
    Zu den Vorausetzungen eines Vergütungsanspruches für eine vertraglich zunächst nicht vorgesehene Leistung des Werkunternehmers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches für eine vertraglich zunächst nicht vorgesehene Leistung eines Werkunternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Neumaterial; Vergütungsanspruch; Werkvertrag - Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruches für eine vertraglich zunächst nicht vorgesehene Leistung des Werkunternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unberechtigte Mängelrüge ist keine Anordnung zur Leistungsänderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unberechtigte Mängelrüge ist keine Anordnung einer zusätzlichen Leistung! (IBR 2011, 688)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 863
  • NZBau 2012, 106
  • BauR 2012, 250
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2003 - 17 U 193/02

    Bauvertrag: Zahlung vergeblicher Untersuchungskosten bei unberechtigter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 18 U 35/10
    Mit Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.05.2003 (Az.: 17 U 193/02, BauR 2003, 1108-1109 - zitiert nach juris) vertritt die Klägerin die Ansicht, die Forderung des Beklagten nach Neuware sei als Auftrag zu verstehen, der unter der Bedingung, dass nach dem ursprünglichen Vertrag gebrauchte Stahlträger geschuldet waren, erteilt worden sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.05.2003, Az.: 17 U 193/02, BauR 2003, 1108-1109 - zitiert nach juris).

  • BGH, 05.10.2005 - X ZR 276/02

    Wirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung im werkvertraglichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 18 U 35/10
    Die Klägerin verweist insoweit auf das am 05.10.2005 zum Aktenzeichen X ZR 276/02 ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BauR 2006, 524-528 - zitiert nach juris).

    Auch unter Berücksichtigung von § 242 BGB ist aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005 (Az.: X ZR 276/02, BauR 2006, 524-528 - zitiert nach juris) und vom 25.06.1999 (Az.: V ZR 190/98, NJW 1999, 3115-3117 - zitiert nach juris) nichts anderes abzuleiten.

  • BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 18 U 35/10
    Mit Bezug auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.06.1999, Az.: V ZR 190/98, NJW 1999, 3115-3117 - zitiert nach juris) meint die Klägerin schließlich, auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dass die "Zuvielforderung" des Beklagten Berücksichtigung finde.

    Auch unter Berücksichtigung von § 242 BGB ist aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005 (Az.: X ZR 276/02, BauR 2006, 524-528 - zitiert nach juris) und vom 25.06.1999 (Az.: V ZR 190/98, NJW 1999, 3115-3117 - zitiert nach juris) nichts anderes abzuleiten.

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Soweit der Ehemann das angegangene Erkenntnis damit zu verteidigen sucht, der beim Familiengericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 eingegangene Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vor dem auf den 25. März 2019 anberaumten Scheidungstermin anhängig gemacht worden und wegen dieser Fristversäumung nicht als Folgesache im Verbund zu behandeln, so entspricht es schon der - vom Senat geteilten - höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Folgesache dann nicht innerhalb von zwei Wochen vor dem Scheidungstermin angebracht werden muss, wenn das Familiengericht in unzulässiger Weise die den Ehegatten hierzu zustehende Frist verkürzt, und in diesen Fällen die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG in einschränkender Auslegung nicht anzuwenden ist (BGH NJW 2012, 863; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 137, Rz. 19).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2012 - 3 U 121/10

    Werklohnanspruch aus Brückenbauarbeiten

    Denn diese Bestimmung setzt ein nach Abschluss des ursprünglichen Vertrages erfolgtes eindeutiges und bestimmtes Verlangen des Auftraggebers voraus, dass auf die Erbringung einer im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gerichtet ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.6.2011, 18 U 35/10, zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Soweit der Ehemann das angegangene Erkenntnis damit zu verteidigen sucht, der beim Familiengericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 eingegangene Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vor dem auf den 25. März 2019 anberaumten Scheidungstermin anhängig gemacht worden und wegen dieser Fristversäumung nicht als Folgesache im Verbund zu behandeln, so entspricht es schon der - vom Senat geteilten - höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Folgesache dann nicht innerhalb von zwei Wochen vor dem Scheidungstermin angebracht werden muss, wenn das Familiengericht in unzulässiger Weise die den Ehegatten hierzu zustehende Frist verkürzt, und in diesen Fällen die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG in einschränkender Auslegung nicht anzuwenden ist (BGH NJW 2012, 863; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 137, Rz. 19).
  • LG Lübeck, 07.02.2017 - 3 O 51/16

    Zusammenspiel von funktionalem Leistungsbegriff und konkreter Ausschreibung:

    Keine hinreichend klare Anordnung nach § 1 Abs. 4 VOB/B liegt hingegen vor, wenn der Auftraggeber auf der Ausführung einer Leistung besteht, die seiner Ansicht nach ohnehin zum vertraglichen Leistungsumfang gehört, oder wenn er vermeintliche Mängelansprüche geltend macht (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. Juni 2011 - 18 U 35/10 -, NJW 2012, 863 ff., Juris Rn. 26; Jansen, in: Beck'scher VOB-Kommentar, VOB/B, 3. Auflage, § 1 Abs. 4, Rn. 8; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 - I-22 U 37/1 -, BauR 2015, 494 ff., Juris Rn. 185: "(...) darf indes nicht außer Acht geraten, dass stets ein echtes positives Einwirken des Auftraggebers auf den Vertrag feststellbar sein muss").
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